nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 FPrAgrHwV (Bayern) — Abschlussprüfung

Ausbildungsverordnung Fachpraktiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch in Form von vier Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in vier Prüfungsgebieten durchgeführt.

(2) Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden. Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen. Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. Die gewählte Fachrichtung ist angemessen zu berücksichtigen. Für die praktischen Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1. Fachrichtung Baumschule

a) Pflanzenproduktion,

b) Ernte und Aufbereitung,

2. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

a) Baustellenabwicklung und Bautechnik,

b) Vegetationstechnik,

3. Fachrichtung Gemüsebau

a) Pflanzenproduktion,

b) Ernte und Aufbereitung,

4. Fachrichtung Zierpflanzenbau

a) Pflanzenproduktion,

b) Pflanzenverwendung.

(3) Eine schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten. Für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1. Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau

a) Kulturführung,

b) Pflanzenkenntnisse,

c) betriebliche Zusammenhänge,

d) Wirtschafts- und Sozialkunde,

2. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

a) landschaftsgärtnerische Arbeiten,

b) Pflanzenkenntnisse,

c) betriebliche Zusammenhänge,

d) Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1. Prüfung gemäß Abs. 2 70 %,

2. Prüfung gemäß Abs. 3 30 %.

---

Zitiervorschlag: § 14 FPrAgrHwV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
