nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 FPrAgrHwV (Bayern) — Bestehen der Abschlussprüfung

Ausbildungsverordnung Fachpraktiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Arbeitsproben nach § 10 Abs. 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(2) Sie ist nicht bestanden, wenn einer der Prüfungsbereiche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einer der mit „ungenügend“ bewerteten Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen „Arbeitsverfahren und Technik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich wird das bisherige Ergebnis zweifach und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewertet.

---

Zitiervorschlag: § 11 FPrAgrHwV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
