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§ 17 FPersV — Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

Fahrpersonalverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.