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# Anlage 7 FPackV — (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte

Fertigpackungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)

- 1. Allgemein

  - a) Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.

  - b) Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.

    - aa) Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

```
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]		größter zulässiger Eichwert in [g]
von		5		bis weniger als		10		0,1
von		10		bis weniger als		25		0,2
von		25		bis weniger als		150		0,5
von		150		bis weniger als		350		1,0
von		350		bis weniger als		1 750		2,0
von		1 750		bis weniger als		3 500		5,0
von		3 500		bis weniger als		7 000		10,0
von		7 000		bis weniger als		25 000		20,0
von		25 000		bis weniger als		50 000		50,0
von		50 000		bis weniger als		100 000		100,0
von		100 000		bis weniger als		600 000		200,0
von		600 000		bis		1 500 000		500,0
```

    - bb) Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

```
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]		größter zulässiger Eichwert in [g]
von		5		bis weniger als		20		0,1
von		20		bis weniger als		50		0,2
von		50		bis weniger als		175		0,5
von		175		bis weniger als		500		1,0
von		500		bis weniger als		5 000		2,0
von		5 000		bis weniger als		10 000		5,0
von		10 000		bis weniger als		15 000		10,0
von		15 000		bis weniger als		50 000		20,0
von		50 000		bis		100 000		50,0
```

- 2. AusnahmenWerden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.

- 3. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.

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Zitiervorschlag: Anlage 7 FPackV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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