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# Anlage 5 FPackV — (zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Fertigpackungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526)

- 1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung

```
	Erzeugnis	Prüfzeitraum
a)	Backwaren ohne Vorverpackung	Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahme
b)	Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln	Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c)	Lösungsmittelhaltige Klebstoffe	Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung
```

- 2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung

```
	Erzeugnis	Prüfzeitraum
a)	Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve	Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
b)	Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Erzeugnisse	Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c)	Bratfischmarinaden	Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
d)	Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird	Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
```

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Zitiervorschlag: Anlage 5 FPackV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/anlage-5

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