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# Anlage 2 FPackV — (zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Fertigpackungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2520)

- 1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

```
	Erzeugnis	Zeitpunkt der Herstellung
a)	Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt werden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)	Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufsfertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw.
b)	schnittfeste Rohwürste	Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliberdurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt
c)	tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlachtgeflügel	Nach dem Schockgefrieren
d)	Speiseeis	Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerung
e)	stückige Seife	1 Stunde nach der Ausformung
```

- 2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung

```
	Erzeugnis	Zeitpunkt der Herstellung
a)	Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve	30 Tage nach dem Sterilisieren
b)	Bratfischmarinaden	48 Stunden nach dem Aufgießen
c)	Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse	5 Tage nach dem Sterilisieren
d)	Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird	5 Tage nach Abfüllung
```

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Zitiervorschlag: Anlage 2 FPackV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/anlage-2

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