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# § 3 FPackV — Kennzeichnung der Nennfüllmenge

Fertigpackungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass die Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht oder Volumen angegeben ist. Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften eine Kennzeichnung mit den Größen Stückzahl, Länge oder Fläche bestimmt oder der Verzicht auf eine Kennzeichnung vorgesehen ist.

(2) Soweit nach anderen Vorschriften weder die Kennzeichnung mit einer der Größen Gewicht, Volumen, Stückzahl, Länge oder Fläche noch der Verzicht einer Größenkennzeichnung vorgegeben ist, hat die Angabe der Größe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(3) Unbestimmte Nennfüllmengenangaben, die Angabe eines Nennfüllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig. Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 3 FPackV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/3

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