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# § 1 FPackV — Anwendungsbereich

Fertigpackungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl.

(2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für

- 1. Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche oder Stück gekennzeichnet ist und die an Endverbraucher abgegeben werden, die diese Fertigpackungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,

- 2. Gratisproben,

- 3. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen nach § 11,

- 4. konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörperungen oder

- 5. Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

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Zitiervorschlag: § 1 FPackV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/1

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