nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 FPV (Brandenburg) — Zertifizierung

Flächenpoolverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch ein

Zertifikat wird die Qualität von Flächen- oder Maßnahmenpools festgestellt.

(2) Durch die

Zertifizierung weist der Poolbetreiber nach, dass die angebotenen Flächen- und

Maßnahmen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen grundsätzlich geeignet sind.

Hierzu bedarf es einer Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde, in deren

Zuständigkeitsbereich der zertifizierte Flächenpool liegt.

(3) Die

Kriterien für eine Zertifizierung werden von der obersten Naturschutzbehörde

festgelegt.

(4) Der Antrag

ist an die oberste Naturschutzbehörde zu richten.

(5) Für

Maßnahmen, die in einem zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool durchgeführt

werden, kann der für die Zulassung des Eingriffs festgestellte

Kompensationsumfang wegen der naturschutzfachlich höheren Wertigkeit regelmäßig

um bis zu 10 Prozent gemindert werden. Eine naturschutzfachlich höhere

Wertigkeit entsteht auf Grund der Bündelung und der Optimierung von Maßnahmen in

Maßnahmen- oder Flächenpools.

---

Zitiervorschlag: § 2 FPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
