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# § 1 FPV (Brandenburg) — Grundsätze, Begriffe

Flächenpoolverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als

Maßnahmen- oder Flächenpool im Sinne des § 14 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes wird eine zusammenhängende Planung von Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage eines fachlich fundierten Maßnahmenkonzeptes

bezeichnet. Dazu gehört die Ermittlung geeigneter Flächen, ihre Sicherung und

die Dokumentation des Ausgangszustandes. Ziel ist es, die Maßnahmen einem

Eingriff in Natur und Landschaft zuzuordnen. Ein Maßnahmen- oder Flächenpool

zeichnet sich im Unterschied zu der üblichen Umsetzung der Kompensation auf

einzelnen Flächen durch die Bündelung verschiedener Maßnahmen mit Wirkung auf

möglichst alle Schutzgüter und deren Durchführung auf größeren,

zusammenhängenden Flächen sowie die Absicherung der Betreuung und Pflege bis zur

Erreichung des Maßnahmenziels aus.

(2) Für

Maßnahmen- oder Flächenpools gilt, dass keine anderen rechtlichen

Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahmen bestehen dürfen.

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Zitiervorschlag: § 1 FPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPV/1

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