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# § 4 FPStatG — Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Finanz- und Personalstatistikgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

- 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

  - a) jährlich den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;

  - b) monatlich das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;

- 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

  - a) jährlich die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;

  - b) vierteljährlich das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.

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Zitiervorschlag: § 4 FPStatG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/4?asof=2019-10-30

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