nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 FPStatG — Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Finanz- und Personalstatistikgesetz  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

- 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

  - a) jährlichden Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;

  - b) monatlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;

- 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

  - a) jährlichdie Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;

  - b) vierteljährlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.

---

Zitiervorschlag: § 4 FPStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
