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§ 1 FPStatG — Anordnung als Bundesstatistik

Finanz- und Personalstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.
die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
2.
die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
3.
die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
4.
die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
5.
die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik).
6.
(weggefallen)