Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder tritt der Bewerber vor Beginn der Prüfung zurück, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.
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Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder tritt der Bewerber vor Beginn der Prüfung zurück, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.