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§ 9 FPO (Brandenburg) — Prüfungsgebühr

Falknerprüfungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder tritt der Bewerber vor Beginn der Prüfung zurück, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.