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§ 7 FPO (Brandenburg) — Wiederholung

Falknerprüfungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.