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# § 9 FOSO (Sachsen) — Aufnahme- und Auswahlverfahren

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann eine Fachoberschule nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für die Bewerber des jeweiligen Bildungsgangs ein Auswahlverfahren statt. Im Auswahlverfahren für den zweijährigen Bildungsgang sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1. 80 Prozent an Bewerber mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss,

2. 15 Prozent an Bewerber, welche über ein Versetzungszeugnis von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums verfügen, und

3. 5 Prozent an Bewerber, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben. Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sich die Auswahl nach der Rangfolge der auf eine Dezimalstelle ohne Rundung gebildeten Durchschnittsnote des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in den zweijährigen Bildungsgang nachweist. Wurde dieses Zeugnis noch nicht erteilt, tritt an die Stelle des Zeugnisses eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses.

(2) Im Auswahlverfahren für den einjährigen Bildungsgang sind 5 Prozent der Ausbildungsplätze an Bewerber zu vergeben, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Bewerbern zur Verfügung. Für das Auswahlverfahren gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(3) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote bleibt die Note im Fach Sport unberücksichtigt. Ist die Note der Aufnahmeprüfung in der Fachrichtung Gestaltung besser als die Durchschnittsnote gemäß Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, ist die Note der Aufnahmeprüfung maßgeblich. Bei Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren.

(4) Verspätet eingereichte Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge entschieden wurde oder sich diese anderweitig erledigt haben.

(5) Bewerber, die im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten bei jeder erneuten Anmeldung eine fiktive Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um jeweils einen viertel Notenpunkt.

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Zitiervorschlag: § 9 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/9

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