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# § 41 FOSO (Sachsen) — Zeugnisse

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Fachoberschule Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, das Zeugnis der Fachhochschulreife, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.

(2) Halbjahreszeugnisse bescheinigen den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufen 11 und 12. Sie enthalten eine Note für jedes Fach, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde.

(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden. Sie bescheinigen den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende der Klassenstufe, enthalten Jahresnoten über die erbrachten Leistungen in jedem Fach der Stundentafel und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(4) Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist eine staatliche Urkunde für Schüler und Schulfremde, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. Es enthält die Jahresnoten der in der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer und die Zeugnisnoten, gibt Auskunft über das Gesamtergebnis der Ausbildung und enthält die Zuerkennung der Fachhochschulreife. Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird anstelle des Jahreszeugnisses erteilt.

(5) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden und werden erteilt, wenn Schüler den Bildungsgang ohne Abschluss beenden. Sie enthalten im Fall des § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und im Übrigen auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise eine Darstellung des in diesem Schuljahr bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands. Auf Antrag eines zur Abschlussprüfung zugelassenen Schülers ist im Abgangszeugnis auch die Zulassung zur Prüfung auszuweisen.

(6) Ein Schulfremder, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. Diese enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

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Zitiervorschlag: § 41 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/41

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