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# § 37 FOSO (Sachsen) — Zulassungsverfahren

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung ist vom Bewerber spätestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres der Abschlussprüfung für Schulfremde an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Antragsberechtigt sind

1. Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule,

2. Teilnehmer eines von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Bildungsgangs (Fernlehrgangsteilnehmer) oder

3. Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben und nachweisen, dass sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die den Zielen und Inhalten des Lehrplans der Fachoberschule in der jeweiligen Fachrichtung entsprechen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,

2. beglaubigte Kopien der Zeugnisse und des Berufsabschlusses, welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 nachweisen und, sofern der Berufsabschluss nicht einschlägig ist, zusätzlich ein Nachweis über die dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf,

3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild in Passbildformat,

4. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits an einer Abschlussprüfung oder einer Abschlussprüfung für Schulfremde der Fachoberschule teilgenommen hat und welches Ergebnis dabei erzielt wurde, und

5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Lehrplaninhalte der betreffenden Fachrichtung der Fachoberschule vorbereitet hat.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt oder

2. die Nachweise gemäß Absatz 3 nicht erbringt.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber diese nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt.

(5) Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung zur Prüfung. Zeit und Ort der Prüfung werden ihm mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 37 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/37

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