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§ 2 FOSO (Sachsen) — Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In allen Fachrichtungen können zwei- oder einjährige Bildungsgänge eingerichtet werden. Die zweijährige Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12 und die einjährige Fachoberschule die Klassenstufe 12.

(2) Die Ausbildung an der Fachoberschule umfasst allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht. Die Klassenstufe 11 enthält den fachpraktischen Teil der Ausbildung.

(3) Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Vollzeitform. Im einjährigen Bildungsgang kann die Ausbildung auch berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt werden. Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitform ist möglich.

(4) Eine Klassenstufe der Fachoberschule dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr und bei Unterricht in Teilzeitform zwei Jahre.

(5) Mit erfolgreich bestandener Abschlussprüfung wird die Fachhochschulreife zuerkannt.