nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 FOSO (Sachsen) — Täuschungshandlungen

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nichtzugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

---

Zitiervorschlag: § 17 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
