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# § 8 FOSFHRV (Brandenburg) — Unterrichtsorganisation

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Er umfasst allgemeinbildende und fachrichtungs- oder berufsbezogene Fächer. Fachübergreifender Unterricht und Projektarbeit sind Teil des Unterrichts.

(2) In den Bildungsgängen der Fachoberschule ist die gewählte Fachrichtung entscheidend für die Klassenbildung. Davon kann abgewichen werden, wenn eine Klassenbildung wegen geringer Schülerzahlen nicht möglich ist. In diesem Fall werden für die fachrichtungsbezogenen Fächer Kurse eingerichtet.

(3) Für den einjährigen Bildungsgang werden eigene Klassen gebildet. Soweit die Maßgaben für die Klassenbildung gemäß VV-Unterrichtsorganisation im einjährigen Bildungsgang nicht erfüllt werden, werden diese Klassen mit dem zweiten Schulbesuchsjahr des zweijährigen Bildungsgangs gemeinsam beschult.

(4) Im doppelqualifizierenden Bildungsgang werden die Klassen in der Regel aus Schülerinnen und Schülern des gleichen Ausbildungsberufes und Ausbildungsjahrganges gebildet. Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Ausbildungsberufen können gemeinsam in einer Klasse unterrichtet werden, wenn der Unterricht im berufsbezogenen Fach in getrennten Kursen organisiert wird.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/8

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