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# § 5 FOSFHRV (Brandenburg) — Aufnahmeverfahren

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme ist bei dem Oberstufenzentrum, bei dem der gewählte Bildungsgang eingerichtet ist, unter Angabe des Bildungsganges und der Fachrichtung schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind die gemäß § 4 geforderten Nachweise beizufügen.

(2) Die Antragsfrist wird vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegt. Nach Ablauf der Frist erhält die oder der Antragstellende von der aufnehmenden Schule die Bestätigung der fristgerechten und ordnungsgemäßen Anmeldung.

(3) Liegt das Zeugnis, mit dem der Erwerb des mittleren Schulabschlusses nachgewiesen wird, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, wird zunächst das letzte Schulhalbjahreszeugnis vorgelegt. Das Oberstufenzentrum legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem das Abschlusszeugnis eingereicht werden muss. Maßgeblich für die Aufnahme ist das Abschlusszeugnis.

(4) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/5

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