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# § 49 FOSFHRV (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Fachhochschulreife erwerben will, ohne einen Bildungsgang der Fachoberschule an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder an einer anerkannten Ersatzschule zu besuchen, kann eine Nichtschülerprüfung ablegen, wenn er nachweist, dass er sich auf die Prüfung angemessen vorbereitet hat.

(2) Zur Nichtschülerprüfung kann sich anmelden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hat und die Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 2 erfüllt oder als Schülerin oder Schüler einer genehmigten Ersatzschule einen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform besucht und im Fall des zweijährigen Bildungsganges die fachpraktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Zur Nichtschülerprüfung wird nicht zugelassen, wer die Fachhochschulreifeprüfung bereits einmal wiederholt hat.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 49 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/49

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