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# § 47 FOSFHRV (Brandenburg) — Verlassen des Zusatzangebots

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer aus selbst zu vertretenden Gründen nicht am Unterricht teilnimmt, kann auf der Grundlage von § 64 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes aus dem Zusatzangebot entlassen werden.

(2) Wer am Ende des zweiten Schulhalbjahres in einem Zusatzkurs ungenügende oder in zwei der drei Fächer mangelhafte Leistungen erbringt, wird aus dem Zusatzangebot entlassen. Eine erneute Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 47 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/47

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