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# § 43 FOSFHRV (Brandenburg) — Voraussetzungen

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer sich in einer Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer befindet und vor Eintritt in die Ausbildung den mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat, kann an einem Zusatzangebot in Form von Zusatzkursen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik teilnehmen, um die Fachhochschulreife zu erwerben. Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung voraus.

(2) An dem Zusatzangebot kann auch teilnehmen, wer sich in einer zweijährigen Berufsausbildung nach Landesrecht befindet, die den mittleren Schulabschluss voraussetzt. Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den erfolgreichen Abschluss dieser Berufsausbildung sowie den Nachweis eines im Anschluss an diese Berufsausbildung absolvierten halbjährigen einschlägigen Praktikums im Umfang von mindestens 800 Stunden oder einer anschließenden zweijährigen Berufstätigkeit oder einer weiteren abgeschlossenen Berufsausbildung voraus.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 43 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/43

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