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§ 42 FOSFHRV (Brandenburg) — Wiederholung bei Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch auf Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung besteht auch dann, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und dadurch das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.

Einzelnorm