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# § 40 FOSFHRV (Brandenburg) — Wiederholung bei Nichtbestehen

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine erstmalig nicht bestandene Fachhochschulreifeprüfung kann nach dem nochmaligen Besuch des letzten Schuljahres einmal wiederholt werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, kann das zuständige staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten.

(2) Eine Wiederholung setzt voraus, dass auch im folgenden Schuljahr der zu wiederholende Bildungsgang eingerichtet ist.

(3) Wer die Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung nicht besteht, ist zu entlassen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler, und bei Nichtvolljährigen deren Eltern, sind unverzüglich von der Entscheidung zu unterrichten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 40 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/40

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