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# § 39 FOSFHRV (Brandenburg) — Zeugnis der Fachhochschulreife

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Dieses Zeugnis trägt das Datum des Tages der Aushändigung.

(2) Auf dem Zeugnis ist eine Durchschnittsnote auszuweisen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten ergibt. Die Note im Fach Sport wird nicht berücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet, dabei wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern ausgewiesen.

(3) Ort, Datum und Zeit der Aushändigung der Zeugnisse der Fachhochschulreife werden von der Schulleitung festgelegt. Prüflingen in einem doppelqualifizierenden Bildungsgang darf das Zeugnis erst ausgehändigt werden, wenn der Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 39 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/39

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