nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 32 FOSFHRV (Brandenburg) — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die schriftlichen Arbeiten werden von der im Fach unterrichtenden Lehrkraft korrigiert und bewertet. Die Bewertung ist zu begründen.

Einzelnorm