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# § 21 FOSFHRV (Brandenburg) — Prüfungsfächer

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung findet zentral in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt. Im einjährigen und zweijährigen Bildungsgang findet die schriftliche Prüfung auch dezentral in einem fachrichtungsbezogenen Fach statt. Das fachrichtungsbezogene Fach wird in den Stundentafeln gemäß der Anlage ausgewiesen.

(2) Die mündliche Prüfung findet im Fach Englisch statt. Zusätzliche mündliche Prüfungen können in allen Fächern des letzten Schuljahres mit Ausnahme des Faches Sport gemäß Abschnitt 5 durchgeführt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 21 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/21

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