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# § 2 FOSFHRV (Brandenburg) — Organisationsformen und Dauer

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bildungsgänge sind

der einjährige Bildungsgang der Fachoberschule für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss und erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landesrecht oder entsprechender beruflicher Vorbildung (einjähriger Bildungsgang),

der zweijährige Bildungsgang der Fachoberschule mit integrierter fachpraktischer Ausbildung für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss (zweijähriger Bildungsgang) und

der doppelqualifizierende Bildungsgang für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss, die sich gleichzeitig in einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren befinden (doppelqualifizierender Bildungsgang).

(2) Der einjährige und zweijährige Bildungsgang werden in Vollzeitform, der doppelqualifizierende Bildungsgang wird in Teilzeitform angeboten.

(3) Für den doppelqualifizierenden Bildungsgang findet die Berufsschulverordnung in der jeweils gültigen Fassung insoweit Anwendung, als dass der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung berührt ist. Das gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit der Ausbildungsstätte, den Unterricht und die Noten im berufsbezogenen Bereich.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/2

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