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§ 13 FOSFHRV (Brandenburg) — Wiederholung

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Bildungsgängen gemäß § 2 Absatz 1 kann eine Jahrgangsstufe nur einmal wiederholt werden. Wer zum zweiten Mal das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht, ist aus dem Bildungsgang zu entlassen.

Einzelnorm