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§ 1 FOSFHRV (Brandenburg) — Ziel der Bildungsgänge

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachoberschule vermittelt berufsbezogene fachtheoretische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie fachpraktische Fertigkeiten und erweitert und vertieft die allgemeine Bildung. Sie führt in den verschiedenen Bildungsgängen oder über das Zusatzangebot zum Erwerb der Fachhochschulreife, die zum Studium an Fachhochschulen berechtigt.

(2) Die Bestimmungen für den Erwerb der Fachhochschulreife in Bildungsgängen der Fachschule bleiben unberührt.

Einzelnorm