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# Anlage 5 FOBOSO (Bayern) — (zu § 27) Fachabitur im DBFH-Bildungsgang

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.

Gesamtergebnisse

1.1

Gewerblich-technische Ausbildungsberufe

Fach

Ergebnisse nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor)

Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor

Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6

Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

2+3/1

3/2

Religionslehre

1

Politik und Gesellschaft

1

Geschichte

1

1

Deutsch

1

2

2

Englisch

1

2

2

Mathematik

1

2

2

Mathematik Additum (T)

1

1

Physik

1

2

2

Chemie

1

1

Informatik

1

1

[Amtl. Anm.:] Im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik.

[Amtl. Anm.:] Mindestens mit einfacher Gewichtung muss das Halbjahresergebnis aus dem Ausbildungsabschnitt 3/2 nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 eingebracht werden.

1.2

Kaufmännische Ausbildungsberufe

Fach

Leistungen nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor)

Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor

Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6

Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

2+3/1

3/2

Religionslehre

1

Politik und Gesellschaft

1

Geschichte

1

1

Deutsch

1

2

2

Englisch

1

2

2

Mathematik

1

2

2

Naturwissenschaften

1

1

BWL

1

2

2

Volkswirtschaftslehre

1

1

Informatik

1

1

[Amtl. Anm.:] Im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik.

[Amtl. Anm.:] Mindestens mit einfacher Gewichtung muss das Halbjahresergebnis aus dem Ausbildungsabschnitt 3/2 nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 eingebracht werden.

2.

Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote

einzubringende Leistungen

Höchstpunktzahl

Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)

4 Prüfungen, je zweifach

120

höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden

17 weitere zu beachtende Leistungen gemäß Nr. 1.

Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.

255

In einbringungsfähigen Fächern:

a) sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder

b) höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung

(§ 35 Abs. 9)

Summe

375

mindestens 125 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten

mindestens 150 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten

1.

Berechnung der Durchschnittsnote

M = höchstens erreichbare Punktesumme

E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme

S = Durchschnittsnote S

S = 17/3 – 5*E/M

2.

Rundung

Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.

Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.

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Zitiervorschlag: Anlage 5 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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