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# § 9 FOBOSO (Bayern) — Übertritt, Wechsel der Ausbildungsrichtung oder Organisationsform

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Berufliche Oberschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

(2) Der Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule in eine höhere als die Eingangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule setzt zusätzlich voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1. im vorangegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule war und

2. in einer Aufnahmeprüfung nachgewiesen hat, dass der Kenntnisstand den Anforderungen der aufnehmenden Schule entspricht.

Für den Übertritt in die Fachoberschule muss die Schülerin oder der Schüler ferner eine fachpraktische Ausbildung, die der an öffentlichen Fachoberschulen gleichwertig ist, erfolgreich durchlaufen haben; über die Gleichwertigkeit entscheiden die Ministerialbeauftragten. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(3) Bei einem Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule in die Jahrgangsstufe 13 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule können Schülerinnen und Schüler Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife belegen, wenn sie darin

1. ganzjährig im Umfang von vier Wochenstunden durch eine Lehrkraft gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 unterrichtet wurden und

2. in einer Aufnahmeprüfung mindestens 4 Punkte erzielt haben.

(4) Für die Aufnahmeprüfungen gilt § 20 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(5) Der Wechsel der Ausbildungsrichtung ist nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Ein Wechsel von der Vollzeitform in die entsprechende Jahrgangsstufe der Teilzeitform oder umgekehrt ist während des Schuljahres nicht möglich.

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Zitiervorschlag: § 9 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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