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# § 36 FOBOSO (Bayern) — Verhinderung der Teilnahme und Nachholung

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird eine Prüfung versäumt, werden 0 Punkte erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten. Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder der zuständigen Prüfungskommission geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

(2) Gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, können nach Beginn der Prüfung in der Regel nicht geltend gemacht werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Ministerialbeauftragten nachholen. Die schriftlichen und praktischen Aufgaben stellt das Staatsministerium. Die oder der Ministerialbeauftragte legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird; sie oder er entscheidet auch, ob die nachzuholende verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Englisch als Gruppen- oder Einzelprüfung durchgeführt wird. Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach dem Zeugnistermin gemäß § 35 Abs. 1 abgeschlossen werden.

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Zitiervorschlag: § 36 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/36

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