nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 FOBOSO (Bayern) — Halbjahresergebnisse und Jahresnoten

Fachober- und Berufsoberschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem Unterrichtsfach wird vorbehaltlich Abs. 2 für jedes Schulhalbjahr aus den Leistungsnachweisen ohne Schulaufgaben ein Durchschnittswert berechnet. Dabei werden die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet; gegebenenfalls können dabei Leistungen, die Schülerinnen und Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen erbracht haben, im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden. Der ermittelte Durchschnittswert sowie die Bewertungen der einzelnen Schulaufgaben, die im betreffenden Fach auf dieses Schulhalbjahr entfallen, haben bei der Ermittlung des Halbjahresergebnisses jeweils gleiches Gewicht. In der Integrationsvorklasse wird im zweiten Halbjahr je eine Schulaufgabe in Deutsch, Englisch und Mathematik zentral durch das Staatsministerium gestellt und doppelt gewichtet. Das Halbjahresergebnis wird auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet. § 19 Abs. 6 gilt entsprechend. Liegen in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise vor, ohne dass dies die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hätte, bleibt das Fach unberücksichtigt. Leistungen, die im Schulhalbjahr 12/2 im Seminar und in der zweiten Fremdsprache nach Beginn der schriftlichen Fachabiturprüfung erbracht werden, werden dem Schulhalbjahr 13/1 zugerechnet. Für den Förderunterricht wird kein Halbjahresergebnis festgesetzt.

(2) Für jedes Unterrichtsfach wird zum Ende des Vorkurses, der Vorklasse, der Jahrgangsstufe 11 sowie, soweit keine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, der Jahrgangsstufen 12 und 13 die Jahrespunktzahl ermittelt, indem aus den Halbjahresergebnissen gemäß Abs. 1 Satz 5 der Durchschnitt berechnet und gemäß § 19 Abs. 6 gerundet wird. Gleiches gilt für die fachpraktische Ausbildung bezüglich der Halbjahresergebnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3. Der Jahrespunktzahl wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 die Jahresnote zugeordnet.