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# § 19 FOBOSO (Bayern) — Bewertung von Leistungsnachweisen

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen. Das Punktesystem berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:

1.

13 bis 15 Punkte

sehr gut,

2.

10 bis 12 Punkte

gut,

3.

7 bis 9 Punkte

befriedigend,

4.

4 bis 6 Punkte

ausreichend,

5.

1 bis 3 Punkte

mangelhaft,

6.

0 Punkte

ungenügend.

(2) Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch und den Profilfächern Pädagogik/Psychologie und Gestaltung-Praxis sowie bei Seminararbeiten muss dies geschehen.

(3) Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.

(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder die Seminararbeit nicht termingerecht abgegeben, werden 0 Punkte erteilt.

(5) § 28 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird ausgehend von den Bewertungen nach Punkten unter Beachtung der Gewichtungsregelungen dieser Schulordnung ein Durchschnittswert berechnet. Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. Das jeweilige Endergebnis wird auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet, wobei Nachkommastellen unter n,50 abgerundet und Nachkommastellen ab n,50 aufgerundet werden. Werte unter 1,00 sind stets auf 0 Punkte abzurunden.

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Zitiervorschlag: § 19 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/19

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