nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 FO (Bayern) — Grenzbegehungen

Feldgeschworenenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Häufigkeit und Ausgestaltung der Grenzbegehungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AbmG richten sich nach dem Herkommen.

(2) Die Grenzbegehung ist ortsüblich bekanntzumachen.