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# § 1 FO (Bayern) — Abmarkungen durch Feldgeschworene

Feldgeschworenenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Feldgeschworene sollen Abmarkungen gemäß Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig nur vornehmen, wenn alle beteiligten Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin anwesend oder vertreten sind, die Grenzen nicht bestritten werden und die Anerkennung der Abmarkung voraussichtlich nicht verweigert wird. Beteiligte Grundstückseigentümer, die nicht anwesend sind, sind unverzüglich zu informieren. Feldgeschworene können entsprechend einem Antrag eines Grundstücksbeteiligten auch anlässlich einer Grenzbegehung im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden. Eines Antrags bedarf es nicht zum Entfernen von Grenzzeichen, wenn diese eine Gefahrenquelle darstellen, die ein unverzügliches Eingreifen gebietet.

(2) An dem Termin müssen wenigstens zwei Feldgeschworene teilnehmen.

(3) Ein Feldgeschworener darf eine Abmarkung nicht selbständig vornehmen, wenn er zu dem nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossenen Personenkreis gehört oder wenn Besorgnis der Befangenheit im Sinn von Art. 21 BayVwVfG besteht.

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Zitiervorschlag: § 1 FO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FO/1

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