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# § 5 FMontAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

- 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

- 7. Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

- 8. Durchführen von Messungen,

- 9. Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen,

- 10. Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen,

- 11. Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen,

- 12. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

- 13. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen,

- 14. Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen,

- 15. Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen,

- 16. Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau,

- 17. Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage,

- 18. Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen,

- 19. Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen,

- 20. Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen,

- 21. Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,

- 22. Instandhalten und Sanieren von Fassaden,

- 23. Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten.

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Zitiervorschlag: § 5 FMontAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FMontAusbV/5

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