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# § 4 FMontAusbV — Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

- 1. im ersten Ausbildungsjahr in 14 bis 16 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 16 des Abschnittes I der Anlage,

- 2. im zweiten Ausbildungsjahr in 10 bis 13 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 9 und 10 des Abschnittes II der Anlage,

- 3. im dritten Ausbildungsjahr in 8 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 6, 9, 10 und 12 des Abschnittes II der Anlage.

(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.

(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.

(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 4 FMontAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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