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§ 1 FMZV (Brandenburg)

Zuständigkeitsverordnung Forstwirtschaftliche Maßnahmen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Amt für Forstwirtschaft Templin ist zuständig für den Vollzug der Richtlinien zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, die gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ durchgeführt werden, und zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Landesprogramm.