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Art 4 FMVtr1973G

Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 45 Nr. 3 sowie die Protokolle für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.