nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage FMStFG — Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise

Stabilisierungsfondsgesetz  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908)

Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

```
Überblick zur Anlage	Soll 2022 1 000 €	Soll 2021 1 000 €	Veränderung gegenüber 2021 1 000 €	Ausgabereste 2021 1 000 €	Ist 2020 1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen ..........					
Übrige Einnahmen ..........					
Gesamteinnahmen ..........					
Ausgaben					
Schuldendienst ..........					
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........					
Ausgaben für Investitionen ..........					
Besondere Finanzierungsausgaben ..........					
Gesamtausgaben ..........					
davon nicht flexibilisiert ..........					
Verpflichtungsermächtigungim Haushalt 2022					
Verpflichtungsermächtigung ..........					
davon fällig:					
im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........					
```

```
Titel Funktion	Zweckbestimmung	Soll 2022 1 000 €	Soll 2021 1 000 €	Ist 2020 1 000 €
	Einnahmen			
	Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.			
	Verwaltungseinnahmen			
119 99 -860	Vermischte Einnahmen	–	–	
	Übrige Einnahmen			
325 01 -830	Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt	200 000 000	–	
359 01 -850	Entnahme aus Rücklage	–	–	
	Ausgaben			
	Haushaltsvermerk: 1.Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen.2.Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.3.Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.4.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.5.Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.6.Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.			
	Erläuterungen:			
	Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden.			
	Schuldendienst			
575 01 -830	Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt	–	–	
	Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)			
671 01 -649	Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure	–	–	
	Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€			
683 02 -649	Finanzierung der Gaspreisbremse	–	–	
	Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€			
683 03 -649	Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse	–	–	
	Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€			
683 04 -649	Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)	–	–	
	Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€			
	Ausgaben für Investitionen			
831 01 -649	Beteiligungserwerb	–	–	
861 01 -649	Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen	–	–	
862 01 -649	Darlehen an private Unternehmen	–	–	
	Besondere Finanzierungsausgaben			
919 01 -850	Zuführung an Rücklage	200 000 000	–	
```

---

Zitiervorschlag: Anlage FMStFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/anlage

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
