§ 26f FMStFG — Verwaltungskosten

Stabilisierungsfondsgesetz

Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.