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# § 26c FMStFG — Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Stabilisierungsfondsgesetz  
Stand: 29.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 26c FMStFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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