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§ 1 FMSASatz 2011 — Rechtsform und Bezeichnung

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Historische Fassung: Stand 17.07.2020 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als „FMSA“ bezeichnet werden.