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# § 5 FMSAKostV — Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

FMSA-Kostenverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzagentur kann von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.

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Zitiervorschlag: § 5 FMSAKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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