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# § 3 FMSAKostV — Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale

FMSA-Kostenverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.

(2) Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellt die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.

(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann die Finanzagentur den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen.

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Zitiervorschlag: § 3 FMSAKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FMSAKostV/3

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